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Rathaus

Fundsachen

Informationen zum sogenannten Fundamt

Vielen Personen verlieren im Laufe der Zeit persönliche Gegenstände oder finden Sachen von anderen Leuten. In den meisten Fällen führt der Weg zum Fundamt beim Amt für öffentliche Ordnung.

Die Arbeit der Mitarbeiterinnen des Fundamtes begründet sich auf die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort ist u.a. geregelt die Anzeigepflicht des Finders, die Verwahrungspflicht des Finders, die Ablieferungspflicht, der Finderlohn und die Rechte des Finders.

Bei aufttretenden Fragen im Zusammenhang mit Fundgegenständen oder verlorenen Sachen empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme mit einer unserer Mitarbeiterinnen.

Tiere als Fundsachen

Tiere können wir auf dem Rathaus bzw. den Ortsverwaltungen nicht annehmen. Der Tierschutzverein Rottweil, Scheffelstraße 1, 78628 Rottweil. Telefon 0741/7900 , kann Ihnen bei zugelaufenen oder aufgefundenen Hunden oder Katzen weiterhelfen, ebenso bei anderen Fundtierarten.

Aufbewahrungsfrist und Erwerb des Eigentums an der Fundsache

Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes beim Fundamt erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder dieser sein Recht beim Fundamt angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

Finderlohn

Der Finder kann vom Empfangsberechtigten (Verlierer) einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt bei einem Wert der Sache bis 500,00 Euro 5 von Hundert, von dem Mehrwert 3 von Hundert, bei Tieren 3 von Hundert.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Weitere Hinweise
Größere Fundsachen, zum Beispiel sperrige Gegenstände, können wir ebenfalls nicht annehmen. Wenn Sie uns die Fundsache anzeigen, können wir den Bauhof der Gemeinde beauftragen den Gegenstand abzuholen.
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