Vergnügungssteuer
Die Gemeinde Dunningen erhebt eine Vergnügungssteuer nach der am 06.12.2010 vom Gemeinderat beschlossenen Vergnügungssteuersatzung.
Der Vergnügungssteuer unterliegen:
Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt bereit gehalten werden
Einrichtungen für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen bereitgehalten werden, wenn die Teilnahme am Spiel von der Zahlung eines Entgelts abhängig ist.
Von der Steuer befreit sind:
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Nutzung von Kleinkinder bestimmt und geeignet sind
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgestellt werden,
Musikautomaten, Billard-, Dart- und Tischfußballspiele, Minigolfanlagen und Kegelbahnen
Computer, die Zugang zum Internet verschaffen.
Bemessungsgrundlage für die Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte ist das Einspielergebnis. Einspielergebnis bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld).
Der Steuersatz für Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte beträgt 20 vom Hundert des Einspielergebnisses.
Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat.
Die Vergnügungssteuer ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Erhebungszeitraums (Kalendermonats) anzumelden.
Die Vergnügungssteuersatzung kann nachstehend als pdf-Datei abgerufen werden.
Der Vergnügungssteuer unterliegen:
Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt bereit gehalten werden
Einrichtungen für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen bereitgehalten werden, wenn die Teilnahme am Spiel von der Zahlung eines Entgelts abhängig ist.
Von der Steuer befreit sind:
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Nutzung von Kleinkinder bestimmt und geeignet sind
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgestellt werden,
Musikautomaten, Billard-, Dart- und Tischfußballspiele, Minigolfanlagen und Kegelbahnen
Computer, die Zugang zum Internet verschaffen.
Bemessungsgrundlage für die Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte ist das Einspielergebnis. Einspielergebnis bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld).
Der Steuersatz für Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte beträgt 20 vom Hundert des Einspielergebnisses.
Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat.
Die Vergnügungssteuer ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Erhebungszeitraums (Kalendermonats) anzumelden.
Die Vergnügungssteuersatzung kann nachstehend als pdf-Datei abgerufen werden.
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