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Aktuelles

Bericht aus der Sitzung des Gemeinderats vom 09.09.2024


Bericht aus der Sitzung des Gemeinderats vom 09.09.2024

Verpflichtung von Herrn Rainer Pfaller nach § 32 Abs. 1 Gemeindeordnung als Gemeinderat

Nachdem bereits in öffentlicher Sitzung am 01.07.2024 durch Ratsbeschluss festgestellt wurde, dass keine Hinderungsgründe nach § 29 Gemeindeordnung bei den wieder und neu gewählten Gemeinderäten vorliegen, verpflichtete Bürgermeister Schumacher in der konstituierenden Sitzung am 22.07.2024 alle Gewählten für die kommenden fünf Jahre unter Verweis auf ihre Rechte und Pflichten, die sich aus der Gemeindeordnung ergeben. Die Verpflichtung von Herrn Rainer Pfaller erfolgte aufgrund Abwesenheit in der konstituierenden Sitzung nun am 09.09.2024.

Einwohnerfragestunde

Anfragen wurden gestellt zur halbseitigen Straßensperrung im Zuge des Bauvorhabens Schramberger Straße 4, zur Berichterstattung im Schwarzwälder Boten zur Grundsteuerreform sowie zu einem abgestellten PKW auf einem öffentlichen Stellplatz beim Friedhof. Den Bauhofmitarbeitern wurde ein Lob ausgesprochen für die gesamthafte Reinigung des Friedhofes.

Netzdialog der Netze BW für die Gemeinde Dunningen

Bürgermeister Schumacher begrüßte zu diesem Tagesordnungspunkt den Regionalmanager Verteilnetz der Netze BW, Herrn Jens Schwarz sowie den Kaufmännischen Geschäftsführer der ENRW, Herrn Stefan Kempf. Die beiden Herren erläuterten anschaulich den aktuellen Iststand und gaben einen Ausblick auf Investitionen, die notwendig sind, um den zunehmend höheren Bedürfnissen der Bevölkerung im Hinblick auf die Nutzung und auch Einspeisung von erneuerbaren Energien gerecht zu werden.  Interessierten Bürgerinnen und Bürgern stehen die Folien zur Präsentation im öffentlich zugänglichen Ratsinformationssystem zur Verfügung.

Sachstandsbericht zur Flüchtlingssituation in der Gemeinde Dunningen

Die Aufnahme von Flüchtlingen ist im Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) geregelt. Aufgenommen werden überwiegend Asylbewerber, zu deren Aufnahme das Land nach dem Asylgesetz des Bundes verpflichtet ist. Neben Asylbewerbern werden vom Land auf der Grundlage des Flüchtlingsaufnahmegesetzes auch Personen aufgenommen, zu deren Aufnahme sich das Land aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach dem Aufenthaltsgesetz verpflichtet hat oder dazu verpflichtet ist.

Seit Ausbruch des Krieges am 24.02.2022 wurden in Dunningen von vielen Familien und Verwandten ukrainische Flüchtlinge aufgenommen. Überwiegend handelt es sich hier um Mütter mit Kindern. Der aktuelle Stand der ukrainischen Flüchtlinge beträgt 60 Personen, darunter fallen 26 Kinder- und Jugendliche und 34 Erwachsene. Neben den ukrainischen Flüchtlingen sind in der Gemeinde weitere ca. 90 Flüchtlinge verschiedener Nationalitäten wohnhaft. Von den insgesamt 150 Flüchtlingen sind 74 in gemeindeeigenen Unterkünften untergebracht und 76 in privatem Wohnraum.

Der gemeindeeigene und angemietete Wohnraum reicht aktuell noch aus, um der gemeindlichen Pflichtaufgabe betreffend der Anschlussunterbringung von Flüchtlingen Gerecht zu werden. Trotzdem ist nicht von der Hand zu weisen, dass in Abhängigkeit der Gesamtentwicklung bei den Flüchtlingszuströmen, aber auch bei den in der Anschlussunterbringung Untergebrachten die vorhandenen Restkapazitäten früher oder später aufgebraucht sein können. Die Gesamtentwicklung bleibt daher genaustens zu beobachten. Die nächste Besprechung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden findet nach dem Stichtag 01.10.2024 der Statistik im Amt für Aufnahme und Integration des Landratsamtes Rottweil statt. Sollte sich abzeichnen, dass weitergehender Handlungsbedarf besteht, werden Optionen zur Schaffung von freiem Wohnraum im Rat zu beraten sein. Bürgermeister Schumacher äußerte Zuversicht, dass die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Flüchtlinge aufgrund der noch vorhandenen Kapazitäten nachkommen könne. Ein großes Problem sieht er generell jedoch in der Integration. Ehrenamtliche lassen sich nahezu keine mehr finden und für die vielen Flüchtlinge stehen zudem deutlich zu wenige Angebote/Kurse zur Verfügung. Den im Bereich der Integration Arbeitenden zollte er größten Respekt. Bei der Gemeinde Dunningen ist seit geraumer Zeit immer montags eine Integrationsmanagerin im Rathaus, um sich den vielschichtigen Belangen der Flüchtlinge anzunehmen.

Auszahlung einer finanziellen Zuwendung an den DRK-Ortsverein für Helfer-vor-Ort-Einsätze

Im Einsatzfalle erhalten die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr eine Entschädigung nach der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen (FwES). Der Durchschnittssatz beläuft sich auf aktuell 15 EUR pro Stunde. Der DRK-Ortsverein stellt neben der Feuerwehr die zweite wichtige Säule in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr dar. So werden speziell ausgebildete Ersthelfer (aktuell 9 Personen) des DRK-Ortsvereins bei Notfalleinsätzen parallel zu Rettungsdienst und Notarzt alarmiert, um das sog. therapiefreie Intervall für die Patientinnen und Patienten so kurz als möglich zu halten.

Bislang erhält weder der DRK-Ortsverein noch die im Einsatz befindlichen Helfer vor Ort eine Entschädigung. Der Gemeinderat folgte der Beschlussempfehlung der Verwaltung und stimmte einstimmig zu, künftig dem DRK-Ortsverein Dunningen eine finanzielle Zuwendung analog § 1 der FwES zukommen zu lassen. Die Regelung erfolgt rückwirkend zum 01.01.2024. Der außerplanmäßigen Ausgabe in Höhe von rd. 7.200 EUR für das Jahr 2024 wurde seitens des Gemeinderates ebenfalls einstimmig zugestimmt. Ab 2025 werden entsprechende Mittel in den Haushalt eingestellt.

Errichtung einer Gewerbehalle mit eingebauter Betriebswohnung, Flst. Nr. 1500/0, Unterbergenweg 19, Dunningen-Seedorf

Dem Bauantrag (diesem ging ein Bauvorbescheid voraus) zur Errichtung einer Gewerbehalle auf dem Grundstück Flst. Nr. 1500/0, Unterbergenweg 19 in Dunningen-Seedorf, wurde unter Erteilung einer Befreiung bzw. Ausnahme nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der straßenseitigen Baugrenze mit der Gewerbehalle bis zu einem minimalen Grenzabstand von 2,50m sowie für die Errichtung einer Betriebswohnung einstimmig zugestimmt und gemäß § 36 Abs. 1 BauGB das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Einhergehend mit der Zulassung einer Baugrenzüberschreitung für die Er-richtung der Gewerbehalle stimmte der Gemeinderat ebenfalls der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der im Bebauungsplan festgesetzten und teilweise tangierten Grünfläche PFF 1 zu. Ebenfalls einhergehend mit der Zulassung einer Baugrenzüberschreitung sowie der Zustimmung im Rahmen des Bauvorbescheides zur Gebäudegröße und Lage auf dem Grundstück stimmte der Gemeinderat nach § 31 Abs. 2 BauGB einer Befreiung von der maximal zulässigen Anzahl an Grundstückszufahrten zu.

Für die Zulassung der Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bedarf es einer Ausnahmeentscheidung nach § 23 Abs. 5 BauNVO. Diese triff die Baurechtsbehörde in eigener Zuständigkeit. Zudem bedarf es für die innerhalb der Pflanzfestsetzung (PFF 1) geplanten Stellplätze jedoch einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Das gemeindliche Einvernehmen in diesem Punkt wurde ebenfalls erteilt. Im Hinblick auf die großflächige Flächenversiegelung, einhergehend mit dem Gesamtbauvorhaben, sind die übrigen und insbesondere innerhalb der PFF 1 befindlichen Flächen, soweit diese nicht als Erschließungsflächen (Zufahrten) notwendig sind, als Grünflächen (PFF 1 Fläche) anzulegen und dauerhaft zu erhalten.

Errichtung eines Bienenstandes in Dunningen, Flst. Nr. 775

Dem Bauantrag zur Errichtung eines Bienenstandes auf dem Grundstück Flst. Nr. 775 in Dunningen wurde unter der Voraussetzung der Dienlichkeit entsprechend den eingereichten Planvorlagen einstimmig zugestimmt und das gemeindliche Einvernehmen gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Bauvorhaben auf dem Betriebsgelände der Junghans Microtec GmbH, Unterbergenweg 10, Dunningen-Seedorf

Die Firma Junghans Microtec GmbH plant auf dem Betriebsgelände am Standort im Unterbergenweg in Dunningen-Seedorf mehrere Bauvorhaben. Im Vorfeld der Bauantragstellung fand eine gemeinsame Besprechung mit dem Kreisbauamt Rottweil statt. Im Rahmen dieses Termins wurden die baulichen Maßnahmen erläutert und die rechtlichen Rahmenbedingungen besprochen. Für die Beurteilung der angedachten baulichen Maßnahmen ist insbesondere der Bebauungsplan Schafwiesen-Hummelberg, 1. Änderung, 1. Erweiterung aus dem Jahr 1990 maßgebend.

Es wurde mit der Bauherrschaft vereinbart vor Bauantragstellung zur Erlangung einer größtmöglichen Rechtssicherheit die notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Rat zu behandeln und die notwendigen Beschlüsse zu fassen.

Pforte, Schleuse und Fahrradabstellanlage

Aufgrund sicherheitstechnischer Belange müsse die Pforte in die Außenhülle (Au-ßenzaun) integriert werden. Es solle ein Schleusensystem für Besucher eingeführt werden. Das 1-stöckige Gebäude solle aus einem Empfangsraum (Hauptraum), 2 Toiletten, einem kleinen Besprechungszimmer und einem Aufenthaltsraum für das Wachpersonal bestehen.

Für die außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenze) vorgesehene Pforte ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Der Standort tangiert vsl. den im zeichnerischen Teil festgesetzten Baumstandort. Dieser wurde bis heu-te jedoch, insbesondere auch aus verkehrlichen Gründen nicht hergestellt und wird auch nach Errichtung der Pforte im unmittelbaren Zugangsbereich nicht zur Ausführung kommen können. Es wurde daher seitens der Verwaltung zur Berück-sichtigung der gewerblichen Entwicklung in diesem Bereich dem Gemeinderat empfohlen eine diesbezügliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB auszusprechen.

Für die geplante Schleuse (östlich Pforte; Zugang für Mitarbeiter) sowie der Fahr-radabstellanlage (nördlich Schleuse) außerhalb der überbaubaren Grundstücks-fläche (Baugrenze) ist eine jeweilige Abweichung nach § 23 Abs. 5 BauNVO erfor-derlich. Diese erteilt das Kreisbauamt in eigener Zuständigkeit. Der Standort der Fahrradabstellanlage tangiert das im zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan festgesetzte Leitungsrecht zugunsten der Gemeinde. Es ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Städtebauliche Gesichtspunkte stünden der Errichtung der Pforte, der Schleuse sowie der Fahrradabstellanlage nicht entgegen. Die Verwaltung empfahl daher die jeweiligen Befreiungen und Ausnahmen zu erteilen.

„Q-Tower“

Geplant ist die Errichtung eines 3-stöckigen Gebäudes mit einer Gesamthöhe von 10,50 m. Im EG und 1. OG sollen kleine Teile (Metallteile) geprüft werden (Sicht und Maßkontrollen); im 2. OG seien Büroflächen angedacht. Zur Ermöglichung dieses Bauvorhabens bedarf es der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der maßgeblichen Baugrenze. Da sich das Gebäude inmitten des Betriebsgeländes befinden würde, seien aus Sicht der Verwaltung städtebauliche Gesichtspunkte nicht tangiert. Würde der Bebauungsplan aus dem Jahr 1990 zur Berücksichtigung der gewerblichen Entwicklungen der vergangenen Jahre und auch zur Berücksichtigung notwendiger Produktionsabläufe einer Überplanung unterzogen werden, so würden keine Baugrenzzonen mehr festgesetzt, sondern ein großflächiges Baufenster ausgewiesen werden. Dies sei gelebte Praxis und eröffne den Gewerbebetrieben eine maximale Entwicklungsmöglichkeit zur Sicherung der Betriebe am jeweiligen Standort. Aus Sicht der Verwaltung könne der notwendigen Befreiung zugestimmt werden.

Hinsichtlich der maximal zulässigen Höhenentwicklung setzt der Bebauungsplan eine Wandhöhe von 10,00 m fest, jedoch bei gleichzeitiger Beschränkung auf zwei Vollgeschosse. Das 3-stöckig geplante Bauvorhaben widerspreche zwar den Vorgaben zur maximal zulässigen Vollgeschossigkeit und auch minimal zur Höhe. Jedoch gerade über die festgesetzte Wandhöhe lassen sich bauliche Anlagen in ih-rer städtebaulichen Wahrnehmung steuern, sodass aus Sicht der Verwaltung un-ter städtebaulichen Gesichtspunkten einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Vollgeschossigkeit zugestimmt werden könne. Damit entsprechend dem Stand der Technik und unter Wahrung auch brandschutztechnischer Anforderungen gebaut werden kann, hielt die Verwaltung die Wandhöhenüberschreitung von 0,5m für vertretbar und empfahl auch diesbezüglich die notwendige Ausnahme zu erteilen.

Zelthalle II

Zur Schaffung benötigter Lagerflächen ist angedacht eine 1-stöckige Leichtbau-halle (in Zeltbauweise) östlich des Verpackungslagers zu errichten. Diese Fläche diene ausschließlich der Logistik / Lagerung und beinhalte keine dauerhaften Ar-beitsplätze. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen dieses Bauvorhaben uneingeschränkt.

Zelthalle I

Zur Schaffung benötigter Lagerflächen für die interne Umlaufverpackung ist an-gedacht zwischen der Halle 2 und 3 ein 1-stöckiges Lagerzelt zu errichten. Die Be-antragung erfolgte zeitlich befristet und solle aktuell für zwei Jahre beschieden werden. Diese Fläche diene ausschließlich der Logistik / Lagerung und beinhalte keine dauerhaften Arbeitsplätze. Zudem sollen in diesem Bereich Stellplatzflächen entstehen. Der notwendige Bauantrag wurde bereits im Juni dieses Jahres gestellt.

Zur Ermöglichung der Zelthalle bedarf es der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der maßgeblichen Baugrenze. Der Standort der Zelthalle tangiert zudem die im zeichnerischen Teil zum Bebau-ungsplan festgesetzte Grünfläche PFF 1. Es ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Hinsichtlich der Zulassung der Stellplatzflächen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenze) und innerhalb der festgesetzten Grünfläche PFF 1 bedarf es einer Ausnahmeentscheidung nach § 23 Abs. 5 BauN-VO bzw. § 31 Abs. 2 BauGB.

Da sich die Zelthalle und auch die geplanten Stellplätze ebenfalls inmitten des Betriebsgeländes befinden würden, sind aus Sicht der Verwaltung aus den vorgenannten Gründen (siehe Punkt „Q-Tower) städtebauliche Gesichtspunkte grundsätzlich nicht tangiert.

Der Gemeinderat folgte der Beschlussempfehlung der Verwaltung in Gänze und stimmte einstimmig den erforderlichen Befreiungen/Ausnahmen zu.

Bekanntgaben, auch von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen

Stellvertretende Leitung des Gemeindekindergartens Dunningen-Ort

Bürgermeister Schumacher gibt bekannt, dass die Stelle gemeinsam mit Herrn Marcel Müller und Frau Lina Thiesen besetzt wurde.

Bauvorhaben Hochwald 1, Lackendorf

Dem Bauvorbescheid der Herren Sven und Marc Ohnmacht, Hochwald 1, Flst. Nr. 395/1, Dunningen-Lackendorf; Erweiterung eines Wohngebäudes durch Aufstockung einer weiteren Wohneinheit, Rückbau einer Doppelgarage sowie Neuerrichtung einer Garage mit 3 Stellplätze wurde im Wege der Eilentscheidung nach § 43 Abs. 4 GemO zugestimmt sowie gemäß § 36 Abs. 1 BauGB das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Investitionsprogramm des Landes zur Kinderbetreuungsfinanzierung

Zur Projektförderung wird der kath. Kirchengemeinde St. Martinus ein Gesamtzuschuss in Höhe von 136.400 EUR gewährt.

Grundsteuerreform

Bezugnehmend auf den Pressebericht vom 09.09.2024 im Schwarzwälder Boten verwies Bürgermeister Schumacher auf den Umstand, dass auch bei der Gemeinde Dunningen es aktuell noch an der Datengrundlage fehle, um verlässliche Prognosen abgeben zu können, hinsichtlich den von der Gemeinde zum Stichtag 01.01.2025 noch festzusetzenden Hebesätzen. Man rechne aktuell mit einer Beratung und Beschlussfassung im Herbst dieses Jahrs.

Neubau Kindergarten in Dunningen-Seedorf

Zur Projektförderung wird der Gemeinde Dunningen eine Zuwendung in Höhe von 800.000 EUR aus dem Ausgleichstock gewährt.

Anfragen

Auf Nachfrage aus dem Gremium gab Bürgermeister Schumacher zur Antwort, dass der Wunsch auf eine mögliche Beratung hinsichtlich der aktuellen Regelung zur Abschaltung der Straßenbeleuchtung bereits an ihn herangetragen wurde. Dieser Punkt werde in einer der nächsten Sitzungen auf die Tagesordnung gesetzt.

Des Weiteren erfolgte eine Anfrage zu einer „Vermüllung“ im Bereich des Bantle-Steinbruches. Die Verwaltung werde dies prüfen.

Abschließend wurde ein auf der „Wehlewiese“ abgestelltes PKW angesprochen. Bürgermeister Schumacher gab bekannt, dass dieses „herrenlose Fahrzeug“ auf der Bundesstraße auf Anweisung der Gemeinde abgeschleppt wurde. Dies wurde vor dem Hintergrund entschieden, dass gerade die Ortsumfahrung Dunningen in den letzten Monaten und Jahren im öffentlichen Fokus gestanden ist und es nicht vermittelbar wäre, wenn es aufgrund dieses Fahrzeugs zu einem Verkehrsunfall kommen sollte. Die Kosten hierfür übernimmt, aufgrund eigentlicher Zuständigkeit, das Straßenbauamt beim Landratsamt Rottweil. Das Straßenbauamt prüft aktuell die Möglichkeit der Verwertung durch die Gemeinde. Das PKW könnte der Feuerwehr zu Übungszwecken dienen.

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